SATZUNG des Evangelischen Schulvereins Lübben

aktuelle Satzung vom 22.06.2022:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Evangelischer Schuiverein Lübben e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lübben (Spreewald).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Kunst, Kultur und Sport an der Evangelischen Grundschule Lübben.
    Ziel ist es, eine lebendige Verbindung zwischen Schule und Elternhaus zu schaffen, zu pflegen und die christliche Ausrichtung der Schule ideell, materiell und finanziell zu fördern.
    Der Verein unterstützt die Arbeit der Schule durch schulische und außerschulische Aktivitäten. Er kann Veranstaltungen durchführen. um die Schule oder den Verein bekanntzumachen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Niederlausitz.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede uneingeschränkt geschäftsfähige natürliche Person werden. Mitglied des Vereins können auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die keine Gebietskörperschaften sind.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Aus dem Antrag müssen der vollständige Name und die Anschrift hervorgehen.
  3. Ehrenmitglied mit vollen Mitgliedschaftsrechten kann jede natürliche Person werden. die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
  4. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Jedes Mitglied hat die Satzung (und damit den Vereinszweck) als für sich verbindlich anzuerkennen und hinsichtlich der Zahlung der Mitgliedsbeiträge eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch schriftliche Kündigung,
    3. bei juristischen Personen bei Liquidation, Auflösung oder Eröffnung eines Insolvenzveriahrens,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  6. Mitglieder können bis zum 30. September ihre Mitgliedschaft zum 1. Januar des Folgejahres gegenüber dem Verein schriftlich formlos kündigen. Das Ende einer Mitgliedschaft bedarf keines Vorstandsbeschlusses.
  7. Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit einer fälligen Beitragszahlung in Rückstand ist, muss zweimal gemahnt werden. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, wird, durch Beschluss des Vorstands, das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung bekanntgegeben.
  2. Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft:
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
  3. Für die verschiedenen Mitgliedschaften können unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung als Versammlung der Mitglieder des Vereins und der Vorstand.
  2. Haftung der Organmitglieder und Vertreter
    1. Die Haftung der Mitglieder der Organe und der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitgliedern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
    2. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 6 Vorstand und Beisitzer

  1. Der Vorstand hat mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder. Beraten wird der Vorstand von bis zu fünf durch die Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern. Der Vorstand und die Beisitzer werden aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins gewählt.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die 1. und 2. Vorsitzenden sowie einen Schatzmeister.
  3. Aufgaben des Vorstandes sind:
    1. Aufstellung des Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung,
    2. Bewirtschaftung der Rücklagen,
    3. Entscheidung über Rechtsmittelverfahren,
    4. Aufnahme von Mitgliedern,
    5. Durchführung des Mahnwesen,
  4. Die Mitglieder des Vorstands und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind möglich.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Beisitzer.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes oder durch den 2. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung von Veranstaltungen ordentliche Mitglieder als besondere Vertreter zu bestellen. Aufgabenkreis und Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. Die Anzahl der besonderen Vertreter ist auf höchsten zwei Personen begrenzt.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  9. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  10. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich oder auf elektronischen Weg gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Vorgehen widerspricht. Diese Beschlüsse müssen mehrheitlich gefasst sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
    3. Wahl und Abberufung des Vorstandes, der Beisitzer und weiterer Organe,
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Beschlussfassung zur Beitragsordnun
    6. Fassung von Beschlüssen über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung. Sie wird mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
  3. Die Mitgleiderversammlung wird einberufen als:
    1. ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres.
    2. außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn der Vorstand es für erforderlich häit oder wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Grundes und einer Tagesordnung verlangt.
  4. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern abweichend von § 7 Nr. 2 mindestens einen Monat vor der Zusammenkunft schriftlich anzukündigen mit der Aufforderung, bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt Anträge schriftlich einzureichen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, ihre Stimme zur Beschlussfassung einem anderen ordentlichen Mitglied zu übertragen. Die Übertragung muss dem Vorstand schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Jedes ordentliche Mitglied darf höchstens zwei Stimmmandate übernehmen. Übertragene Stimmen gelten hierbei den anwesenden Mitgliedern als gleichwertig.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der übertragenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Stimmabgabe erfolgt durch offene Handzeichen.
  8. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds beschließen. dass die Beschlussfassung geheim erfolgt. Hierfür ist eine einzige Stimme ausreichend.
  9. Abweichend von § 7 (5) ist die Mitgliederversammlung bei Beschlüssen über die Änderung der Vereinssatzung nur beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder des Vereins anwesend ist. Für Beschlüsse über die Veränderung der Vereinssatzung sind mindestens 2/3 der Stimmen aller anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Übertragene Stimmen im Sinne § 7.6 gelten den anwesenden ordentlichen Mitgliedern als gleichwertig.
    Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat eine neue Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt durchgeführt werden. Sie wird mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
    Der Beschluss – einer nach fehlender Beschlussfähigkeit erneut vorgelegten Beschlussfassung – über die Änderung der Vereinssatzung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Übertragene Stimmen m Sinne § 7.6 gelten den anwesenden ordentlichen Mitgliedern als gleichwertig.
  10. Bei Beschluss über die Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Vereinsmitglieder in der Vereinsversammlung anwesend sein. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
  11. Die Mitgliederversammlung bestellt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sind.
  12. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie Wahlvorgänge ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen. Zudem ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§ 8 Inkrafttreten

  1. Die Sitzung tritt mit Wirkung vom 22.06.2022 in Kraft. Gleichzeit tritt die Satzung vom 5.11.2003, geändert am 22.03.2011 außer Kraft.

 

1. Vorsitzende(r)
Martin Lächelt

2. Vorsitzende(r)
Doreen Lehmann

Schatzmeiser(in)
Andreas Benecke