SATZUNG des Evangelischen Schulvereins Lübben

aktuelle Satzung vom 22.03.2011:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Evangelischer Schulverein Lübben e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Lübben (Spreewald). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur. Der
Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gründung und die Unterstützung des Betriebs der Evangelischen Grundschule in Lübben nach christlichen und reformpädagogischen Grundsätzen. Er stellt der Evangelischen Grundschule geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Niederlausitz .

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede uneingeschränkt geschäftsfähige natürliche Person werden. Mitglied des Vereins können auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die keine Gebietskörperschaften sind. Satzungsgemäße Mitglieder des Vereins sind die Paul-Gerhardt-Gemeinde Lübben-Stadt und der Evangelische Kirchenkreis Niederlausitz. Ehrenmitglied mit vollen Mitgliedschaftsrechten kann jede natürliche Person werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung – die keiner Begründung bedarf – kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung,
c) bei juristischen Personen bei Liquidation, Auflösung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste,
e) durch Ausschluss aus dem Verein.

4. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.

5. Einem Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes eine schriftliche Rüge erteilt werden. Will sich das Mitglied rechtfertigen, so kann es das innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang vor dem Vorstand tun. Der Vorstand entscheidet, ob die Rüge aufrecht erhalten wird.

6. Verstöß ein Mitglied zum wiederholten Mal gegen die Vereinsinteressen oder hat ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen, so kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich gegenüber dem Mitglied zu begründen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Festsetzung der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Diese erlässt hierzu eine Beitragsordnung.

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die 1. Vorsitzende oder den 1. Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung. Sie wird mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung wird einberufen als:

a) ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres,
spätestens 10 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres,
b) außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder es unter Angabe des Grundes beantragt.

3. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern abweichend von § 6 Nr. 1 mindestens zwei Monate vor der Zusammenkunft schriftlich anzukündigen mit der Aufforderung, bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt Anträge schriftlich einzureichen. Diese, sowie die Anträge des Vorstands sind den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der Versammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung der Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung sie als dringlich zulässt.

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes und weiterer Organe,
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abweichend hiervon ist die Mitgliederversammlung bei folgenden Beschlüssen nur beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder des Vereins anwesend ist. Dies sind Beschlüsse über

  • die Änderung der Vereinssatzung,
  • die Auflösung des Vereins und
  • die Schulkonzeption.

Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann zum gleichen Tagesordnungspunkt zu einer zweiten Mitgliederversammlung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abweichend hiervon sind bei folgenden Beschlüssen 2/3 der Stimmen aller Anwesenden der Mitgliederversammlung erforderlich. Dies sind Beschlüsse über

  • den Namen der Schule,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Änderung der Vereinssatzung,
  • die Auflösung des Vereins und
  • über die Schulkonzeption.

7. Die Mitgliederversammlung bestellt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des
Vorstands sind.

8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie Wahlvorgänge ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses Protokoll ist von der
Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Zudem ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand hat bis zu sieben Mitglieder. Je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Paul-Gerhardt-Gemeinde Lübben-Stadt sowie des Evangelischen Kirchenkreises Niederlausitz sind geborene Mitglieder des Vorstands.

2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die ersten und zweiten Vorsitzenden sowie eine Schatzmeisterin oder einen Schatzmeister.

3. Die wählbaren Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes
Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die oder den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes oder durch die oder den 2. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.

5. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand in Vorstandssitzungen, die von der oder dem 1. Vorsitzenden einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die der oder des 2. Vorsitzenden.

6. Der Vorstand ist berechtigt sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung des Vorstands können Festlegungen getroffen werden, die die Vertretung des Vereins betreffen.

Festgestellt am 5. November 2003,
1. Änderung am 22.03.2011